EU-Recht · · Stefanie Bergmann

Omnibus-Richtlinie: Was Preistransparenz wirklich bedeutet

Preisschild mit durchgestrichenem Originalpreis und neuem reduzierten Preis
Streichpreise sind seit 2022 strenger reguliert — viele Verbraucher kennen die Regeln dennoch kaum.

Wer im Onlineshop einen reduzierten Preis sieht, denkt selten an europäisches Recht. Tatsächlich bestimmt aber eine konkrete EU-Richtlinie, wie ein solcher Rabatt überhaupt dargestellt werden darf. Die Modernisierungsrichtlinie 2019/2161, in der Fachöffentlichkeit kurz „Omnibus-Richtlinie" genannt, wurde in Deutschland im Mai 2022 in nationales Recht überführt — und hat die Spielregeln für Streichpreise grundlegend verändert.

Worum es im Kern geht

Die Richtlinie verändert nicht nur einen, sondern mehrere bestehende Verbraucherschutzakte. Im Zentrum stehen drei Bereiche: die Darstellung von Preisermäßigungen, der Umgang mit Kundenbewertungen und die Information über personalisierte Preise auf Basis automatisierter Entscheidungen.

Für den Alltag relevant ist vor allem der erste Punkt. Wenn ein Händler einen Artikel als reduziert bewirbt, muss der angegebene Vergleichspreis dem niedrigsten Preis entsprechen, den das Produkt in den vorangegangenen dreißig Tagen gekostet hat. Diese Regel verhindert die alte Praxis, kurz vor einer Aktion den regulären Preis künstlich anzuheben, um anschließend einen vermeintlichen Rabatt zu zeigen.

Was Verbraucher konkret erwarten dürfen

Praktisch bedeutet das: Wenn ein Onlineshop einen Streichpreis von 99 Euro neben einem Aktionspreis von 59 Euro anzeigt, müssen die 99 Euro nachweislich der Tiefstpreis der vergangenen dreißig Tage gewesen sein. Werbeaussagen wie „statt 199 Euro" oder „unverbindliche Preisempfehlung" sind nur dann zulässig, wenn diese Bezugsgröße klar gekennzeichnet ist und die Quelle nachvollziehbar bleibt.

Die Bundesnetzagentur und die Wettbewerbszentrale haben seit Inkrafttreten der Regelung mehrfach Verfahren gegen Händler eingeleitet, die diese Pflicht missachtet haben. Verstöße sind bußgeldbewehrt und können — bei Unternehmen mit erheblichem Umsatz in mehreren EU-Mitgliedstaaten — Sanktionen von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes nach sich ziehen.

Ausnahmen und Grauzonen

Es gibt Ausnahmen. Bei verderblichen Waren mit kurzer Haltbarkeit greift die Dreißig-Tage-Regel nicht im selben Umfang. Auch „Einführungsangebote" für neu in das Sortiment aufgenommene Produkte sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, allerdings nur, wenn sie als solche klar gekennzeichnet sind.

Schwieriger zu beurteilen sind kombinierte Rabattaktionen — etwa „minus 20 Prozent auf den günstigsten Artikel im Warenkorb". Hier ist nicht immer eindeutig, welcher Referenzpreis gilt. Verbraucherzentralen empfehlen, bei Unklarheit eine schriftliche Auskunft beim Händler einzuholen, bevor man bestellt.

Bewertungen und personalisierte Preise

Ein zweiter, weniger beachteter Teil der Richtlinie betrifft Kundenrezensionen. Plattformen müssen offenlegen, ob sie überprüfen, dass Bewertungen tatsächlich von Käufern stammen — und falls ja, mit welchem Verfahren. Eine vertiefte Einordnung finden Sie in unserem Beitrag zum Erkennen vertrauenswürdiger Online-Bewertungen.

Außerdem schreibt die Richtlinie vor, dass Käufer informiert werden müssen, wenn ein Preis individuell auf Basis automatisierter Entscheidungen ermittelt wurde. In der Praxis ist diese Information allerdings selten prominent platziert.

Was tun bei Verstößen?

Wer einen Streichpreis bemerkt, der offensichtlich nicht den tatsächlichen Marktpreis widerspiegelt, kann das den zuständigen Verbraucherzentralen melden. Diese sammeln Beschwerden und können bei systematischen Verstößen Abmahnverfahren einleiten. Auch die Wettbewerbszentrale nimmt entsprechende Hinweise entgegen. Für die eigene Kaufentscheidung kann es zudem hilfreich sein, sich vorab mit den Themen Herstellerseite oder Marktplatz und Widerrufsrecht vertraut zu machen.

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