CE-Kennzeichnung und die neue GPSR-Verordnung
Kaum ein Symbol findet sich auf so vielen Produkten wie die CE-Kennzeichnung. Trotzdem ist vielen Käufern unklar, wofür sie tatsächlich steht — und welche Pflichten Hersteller, Importeure und Online-Händler in diesem Zusammenhang erfüllen müssen. Seit dem 13. Dezember 2024 gilt zudem die neue EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988, kurz GPSR. Sie ergänzt die bestehenden Regeln und hat insbesondere für den Online-Handel weitreichende Konsequenzen.
Was die CE-Kennzeichnung bedeutet
Die CE-Kennzeichnung ist keine Qualitätsauszeichnung und kein Prüfsiegel im klassischen Sinn. Sie ist eine Selbsterklärung des Herstellers oder Importeurs, dass das Produkt den jeweils einschlägigen europäischen Richtlinien entspricht. Welche Richtlinien das im Einzelfall sind, hängt von der Produktkategorie ab: Spielzeug, Elektrogeräte, persönliche Schutzausrüstung, Medizinprodukte — jede Kategorie hat eigene Anforderungen.
Die Kennzeichnung wird vom Hersteller selbst angebracht. In den meisten Fällen ist keine externe Prüfung durch eine unabhängige Stelle vorgeschrieben. Das bedeutet: CE allein ist kein Beweis für Sicherheit, sondern eine Zusage, dass die Anforderungen formal erfüllt wurden. Die Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten prüfen stichprobenartig nach.
Die GPSR im Überblick
Die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation, EU 2023/988) ersetzt seit Dezember 2024 die frühere Produktsicherheitsrichtlinie. Sie betrifft praktisch alle Verbraucherprodukte, die in der EU verkauft werden — unabhängig davon, ob über stationären Handel, Online-Shop oder Marktplatz.
Zentrale Neuerungen sind: die Pflicht zur Benennung eines verantwortlichen Wirtschaftsakteurs mit Sitz in der EU für jedes Produkt, erweiterte Informationspflichten für Online-Marktplätze, ein klares Rückrufverfahren bei Sicherheitsrisiken und schärfere Sanktionen bei Verstößen.
Warum das für Online-Käufer wichtig ist
Vor Inkrafttreten der GPSR konnten Anbieter aus Drittstaaten Produkte direkt über Marktplätze an europäische Verbraucher verkaufen, ohne in der EU rechtlich greifbar zu sein. Diese Lücke ist nun geschlossen: Für jedes Produkt muss ein Wirtschaftsakteur — Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter oder Fulfillment-Dienstleister — mit Sitz in der EU benannt sein. Dieser ist Ansprechpartner für Behörden und im Schadensfall auch zivilrechtlich greifbar.
Für den Käufer hat das praktische Konsequenzen: Die Kontaktdaten des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs müssen entweder auf dem Produkt, der Verpackung oder einem Begleitdokument zu finden sein. Fehlt diese Angabe vollständig, ist das Produkt nicht GPSR-konform und sollte vorsichtig betrachtet werden.
Pflichten der Marktplätze
Online-Marktplätze sind seit Geltung der GPSR verpflichtet, mit den Marktaufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, ein internes Verfahren zur Meldung gefährlicher Produkte einzurichten und Käufer aktiv zu informieren, wenn ein zurückgerufenes Produkt über die Plattform gekauft wurde. Das war zuvor nicht durchgängig der Fall.
Die EU betreibt mit dem Safety-Gate-Portal eine öffentliche Datenbank, in der zurückgerufene Produkte gemeldet werden. Wer ein Produkt bewertet, kann dort prüfen, ob es bereits in der Vergangenheit beanstandet wurde. Mehr zur Bewertungspraxis allgemein in unserem Beitrag zu vertrauenswürdigen Online-Bewertungen.
Worauf Käufer praktisch achten können
Ein verlässlicher Schnellcheck umfasst drei Punkte. Erstens: Ist die CE-Kennzeichnung lesbar und nicht verzerrt oder fehlerhaft angebracht? Die offizielle Kennzeichnung hat festgelegte Proportionen. Zweitens: Sind die Kontaktdaten des Herstellers und gegebenenfalls des EU-Importeurs angegeben? Drittens: Liegen eine Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls eine Konformitätserklärung in einer EU-Amtssprache bei?
Fehlt einer dieser Punkte, sollte das nicht automatisch als Beweis für Unsicherheit gelten — aber als Anlass, beim Händler nachzufragen oder von der Bestellung abzusehen. Insbesondere bei Bestellungen aus Drittstaaten ist diese Prüfung wichtig.
Grenzen der Selbstauskunft
Die CE-Kennzeichnung allein ist kein Schutz vor minderwertigen Produkten. Es gibt dokumentierte Fälle, in denen die Kennzeichnung gefälscht oder nicht durch entsprechende technische Unterlagen gedeckt war. Marktaufsichtsbehörden in mehreren EU-Ländern führen regelmäßig Schwerpunktaktionen durch, bei denen ein erheblicher Anteil der untersuchten Produkte beanstandet wird — vor allem in den Kategorien Spielzeug, Elektrokleingeräte und persönliche Schutzausrüstung. Ergänzend lohnt ein Blick auf das gesetzliche Widerrufsrecht, falls ein Produkt nach Erhalt Zweifel aufwirft.